Steuerbefreiung auf PV-Anlagen

Profitieren Sie von der Umsatzsteuerbefreiung auf Photovoltaikanlagen in Österreich:

Auf die Lieferungen und Installationen von Photovoltaikmodulen fällt befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr an gem. 28 Abs.62 UStG 1994.

„Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist.
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Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen und Installationen von Photovoltaikmodulen ab dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025, unabhängig vom Zeitpunkt der Bestellung oder des Kaufvertrags. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist Folgendes zu beachten: Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls (siehe UStR Rz 346 ff UStR). Dies ist bspw. der Fall, wenn wir Ihnen Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefern und montieren. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen geliefert werden. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die hier beschriebenen Nebenleistungen begünstigt.“

Informationen gemäß Steuersatz für Photovoltaikmodule.

Nutzer sind selbst dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Handlungen im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften stehen.

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